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Satzung

§1 Stadtjugendring Heiligenhafen (SJR)

Der Stadtjugendring ist ein Zusammenschluss von Jugendgruppen und Jugendabteilungen von Vereinen im Stadtgebiet Heiligenhafen auf freiwilliger Basis. Die Eigenständigkeit der Mitgliedsgruppen wird nicht berührt.

 

§2 Zweck und Mitgliedschaft

Die Arbeit des SJR Heiligenhafen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

Im SJR Heiligenhafen können alle Jugendgruppen und Jugendabteilungen von Vereinen Mitglied werde, die sich die Jugendpflege im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Aufgabe gemacht haben.

Kinder und Jugendliche der Mitgliedsgruppen und nicht organisierte Kinder und Jugendliche sollen bei Veranstaltungen des SJR pädagogisch betreut und angeleitet werden. Die Veranstaltungen werden in der Freizeit angeboten und berühren die Gebiete Erholung, Bildung, Kunst und Kultur.

 

Der SJR Heiligenhafen ist nicht parteipolitisch gebunden.

 

Ein Beitrag wird von Mitgliedsgruppen nicht erhoben.

 

Wirtschaftliche Ziele werden vom SJR Heiligenhafen nicht verfolgt.

 

Alle Haushaltsmittel, die dem SJR Heiligenhafen von der Stadt Heiligenhafen zur Verfügung gestellt werden, werden ausschließlich für die Jugendarbeit eingesetzt.

 

Es werden keine Vergütungen an ehrenamtlich tätige Personen des SJR Heiligenahfen oder seiner Mitgliedsgruppen gezahlt.

Bei Auflösung des SJR Heiligenhafen fallen alle Vermögenswerte an die Stadt Heiligenhafen zur Verwendung in der Jugendarbeit.

 

§3 Geschäftsverkehr

Alle Anträge und Eingaben von Mitgliedsgruppen, die sich an Stadt, Kreis oder Land gerichtet sind und Belange des SJR Heiligenhafen berühren, sind über den Vorstand des SJR zu leiten. Die Mitgliedgruppen verpflichten sich zur Berichterstattung gegenüber dem SJR über Angelegenheiten der Gruppenarbeit, soweit dieses auch im Interesse des gesamten SJR ist.

 

§4 Vertretungen der Mitgliedgruppen

Jede Mitgliedgruppe stellt zu den Sitzungen des SJR einen stimmberechtigten Vertreter. Die Wahl des Vertreters ist Angelegenheit der Gruppe. Eine namentliche Bekanntgabe des Vertreters ist nicht notwendig. Bei Sitzungen ist der SJR nur beschlussfähig. Wenn mehr als die Hälfte aller Mitgliedsgruppen durch einen stimmberechtigten Vertreter vertreten sind.

 

§5 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand wird von den Mitgliedgruppen des SJR für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt.

Absatz 1 (mit Gültigkeit vom 10. Januar 2018):

Im Falle von zu wenigen Ehrenamtlichen, die sich bei anstehenden Wahlen für den Vorstand zur Verfügung stellen, und somit Vorstandsposten nicht besetzt werden können, ist es möglich die Positionen der Schriftführung und oder der Beisitzer und der Kassenführung als Doppelfunktion zu belegen. Die Positionen der Beisitzer müssen bei Personalmangel wegfallen.

  • In den Jahren mit ungerader Zahl sind zu wählen:

1.Vorsitzender

Schriftführung

1.Beisitzer

1.Kassenprüfer

  • In den Jahren mit gerade Jahreszahl sind zu wählen:

2.Vorsitzender

Kassenwart

2.Beisitzer

2.Kassenprüfer

  • Wird eine Person für ein Amt im Vorstand, in Abwesenheit, vorgeschlagen, muss eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt werden.

  • Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch nicht für die Kassenprüfer

§6 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den SJR gegenüber der Öffentlichkeit. Seine besonderen Rechte und Pflichten ergeben sich nach geltenden Vorschriften des BGB§§26ff.

 

§7 Sitzungen: hier Jahreshauptversammlung

Zum Jahresbeginn ist durch den Vorstand die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Auf dieser Sitzung werden die anfallenden Wahlen durchgeführt. Über die Tätigkeit des Vorstandes, des SJR Heiligenhafen, des Kassenwartes, der Kassenprüfer und der Mitgliedsgruppen sind schriftliche Berichte vorzulegen. Die Mitgliedsgruppen legen außerdem Stärkemeldungen vor.

 

§8 Allgemeine Sitzungen

Der SJR sollte vierteljährlich zu einer Sitzung einberufen werden. Darüber hinaus sind weitere Sitzungen bei Bedarf zuhalten. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand rechtzeitig vor der Sitzung einzureichen.

 

§9 Entlastungen

Dem geschäftsführenden Vorstand ist nach Anhörung aller Berichte auf der Jahreshauptversammlung die Entlastung zu erteilen.

 

§10 Öffentlichkeit/Berater

Die Sitzungen des SJR sind öffentlich.

 

Auf Antrag kann mit Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitgliedsgruppen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

1 Vertreter des Kreisjugendamtes, des/der Stadtjugendpflege7rin sind in Ihrer Eigenschaft als hauptamtliche Kräfte der Jugendpflege als Berater zu den Sitzungen einzuladen. Ein Protokoll der Sitzungen ist den o.a. Personen zuzustellen. Aus Gründen der Zusammenarbeit können Vertreter anderer Organisationen zu den Sitzungen eingeladen werden. Die Presse ist ebenfalls einzuladen.

Gäste haben kein Stimmrecht.

 

§11 Mitgliedschaft des SJR Heiligenhafen

Der SJR Heiligenhafen ist Gründungsmitglied des Kreisjugendringes Ostholstein (Kreisjugendverband Ostholstein). Der SJR ist mit 2 Delegierten im Jugendverband Ostholstein vertreten. Zu den Sitzungen des Jugendverbandes Ostholstein sind Vertreter zu entsenden. Die Mitglieder müssen nicht Vorstandsmitglieder sein.

Mitgliedgruppen können den SJR beim Jugendverband Ostholstein vertreten.

 

§12 Austritt/Ausschluss

  • Der Austritt aus dem SJR Heiligenhafen kann jederzeit erfolgen.

  • Der Austritt ist schriftlich zu erklären

  • Der Ausschluss aus dem SJR kann eine Mitgliedgruppe nur dann treffen, wenn 2/3 aller Mitgliedsgruppen ihre Zustimmung geben. Die Gründe müssen schwerwiegend sein:

    • Verstoß gegen die Satzung

    • Schädigung des Ansehens des SJR in der Öffentlichkeit

    • Tätigkeiten außerhalb der Gesetze

    • Versagen der Mitarbeit im SJR über einen längeren Zeitraum

    • Störung der Arbeit des SJR

  • Vor dem Ausschluss ist die Gruppe anzuhören

  • Ein Antrag auf Wiederaufnahme in SJR Heiligenhafen kann nach 12 Monaten gestellt werden

§13 Misstrauensantrag

Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Vorstandes muss schriftlich erfolgen. Dem Antrag müssen 2/3 aller Mitgliedsvertreter zustimmen.

Gründe für einen Misstrauensantrag können sein:

      • Vernachlässigung des Geschäftsbetriebes

      • Schädigung des Ansehens des SJR Heiligenhafen

      • Nichtbeachtung von Beschlüssen des SJR

      • Bevorzugung bestimmter Gruppen

 

§14 Auflösung des SJR Heiligenhafen

Die Auflösung des SJR kann nur zu, diesem Zweck, einberufenen Sitzung, mit 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedsgruppen erfolgen.

 

Auf dieser Sitzung sind ein Vertreter des Kreisjugendamtes und Stadtjugendpfleger/in stimmberechtigt. Das verbleibende Vermögen in bargled oder Sachwerten ist Zwecken der Jugendpflege gemäß den Bestimmungen des KJR Schleswig-Holstein vom 7.12.1978-LJR 1-3601.4-zur Verfügung zu stellen.

 

§15 Geltungsbereich/Geltungsdauer

Die Satzung oder Änderungen in der Satzung können nur mit 2/3 aller Stimmen der Mitgliedsgruppen beschlossen werden.

Eine zeitgemäße Überarbeitung hat von Zeit zu Zeit zu erfolgen.

 

Diese Satzung hebt alle vorhergehenden Satzungen auf.

Sie hat für den SJR Heiligenhafen und seine Mitgliedsgruppen durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 10. Januar 2018 Ihre Gültigkeit erlangt.